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Neuerungen kurz zusammengefasst:
1. Energiesparmaßnahmen und Erdbebensicherungsmaßnahmen auch für betrieblich genutzte Immobilen
2. Aufschub in Bezug auf die Ernennung eines Prüfungsorgans bzw. eines Abschlussprüfers
3. Verlängerung in Bezug auf die Aufwertung für Grundstücke und Beteiligungen
4. Ab 1. Juli 2020: Einschränkung in Bezug auf die Besteuerung des „fringe benefit“ für Firmenwagen
5. Antrag in Bezug auf die Verlustbeiträge von Unternehmen und Freiberufler
6. Antrag für das Steuerguthaben in Bezug auf die Anpassung der Arbeitsplätze
7. Anwendungsregeln: Steuerguthaben für den Urlaub
8. Abtretung Steuerguthaben auf den Miet- und Pachtzins für gewerbliche Immobilen und Mietzins für Geschäfte
9. Neuerungen Ecobonus für Energiesparmaßnahmen
10. Antrag für das Steuerguthaben in Bezug auf die Desinfektion der Arbeitsplätze und Ankauf von individueller Schutzausrüstung

1. Energiesparmaßnahmen und Erdbebensicherungsmaßnahmen auch für betrieblich genutzte Immobilen

Mit dem Beschluss Nr. 34, welcher am 25.06.2020 veröffentlicht wurde, hat das Finanzamt die bisher vertretene Auffassung in Bezug auf den Steuerabzug für die energetische Sanierung von Seiten der Unternehmen berichtigt. Es wurde klargestellt, dass die IRPEF/IRES-Abzüge für energetische Energiesparmaßnahmen und für Erdbebensicherungsmaßnahmen Unternehmen unabhängig von der Zweckbestimmung der Immobilien zustehen. Die Steuerbegünstigungen können nun unabhängig von der Verwendung der Immobilie (betriebliche Immobilien, Immobilien aus Warenbestand oder Immobiliarvermögen), genutzt werden.

2. Aufschub in Bezug auf die Ernennung eines Prüfungsorgans bzw. eines Abschlussprüfers

Im Zuge der Umwandlung des Dekrets „Decreto Rilancio“ in ein Gesetz, wurde unter anderem ein zeitlicher Aufschub in Bezug auf die Ernennung eines Prüfungsorgans bzw. eines Abschlussprüfers vorgehsehen. Nun müssen kleiner GmbHs, die gemäß Art. 2477, Abs. 2, c), italienischen Zivilgesetzbuches, eine der nachfolgenden Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreiten nicht mehr bis innerhalb der Genehmigung des Jahresabschlusses 2019 (also im Jahr 2020) sondern erst mit der Genehmigung des Jahresabschlusses 2021 (also im Jahr 2022 ein Prüfungsorgan bzw. einen Abschlussprüfer ernennen:
• Bilanzsumme: 4 Millionen Euro
• Umsatzerlöse: 4 Millionen Euro
• Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 20
In Bezug auf die bereits bestellten Prüfungsorgane/Abschlussprüfer werden in den nächsten Wochen Klarstellungen erwartet.

3. Verlängerung in Bezug auf die Aufwertung für Grundstücke und Beteiligungen

Wie in unserem Rundschreiben 03-2020 schon berichtet, können natürliche Personen, einfache Gesellschaften, nicht gewerbliche Körperschaften und nicht ansässige Gesellschaften ohne Betriebsstätte in Italien, welche Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen oder ein Grundstück außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit besitzen, die Anschaffungskosten mit Zahlung einer Ersatzsteuer von 11% steuerlich aufwerten. In diesem Zusammenhang muss sich die Beteiligung oder das Grundstück zum 1. Juli 2020 im Eigentum der aufwertenden Person befinden.
Die Fälligkeit innerhalb welcher die Aufwertung durchgeführt werden muss, wurde nun vom 30. September 2020 auf 15 November 2020 aufgeschoben. Das beeidete Schätzgutachten muss bis zu diesem Datum abgefasst werden und die Ersatzsteuer i.H.v. 11% abgeführt werden.

4. Ab 1. Juli 2020: Einschränkung in Bezug auf die Besteuerung des „fringe benefit“ für Firmenwagen

Mit dem Stabilitätsgesetz 2020 wurde eine Erhöhung des für die den Arbeitnehmern auch privat bereitgestellten Firmenwagen eingeführt. Für die den Angestellten ab dem 01.07.2020 zugewiesenen Firmenwagen ändert sich der Betrag des Sachbezuges (sog. „fringe benefit“), bemessen auf die Kilometerleistung von 15.000 km (4.500 Kilometer des jährlichen festgesetzten ACI-Tarif), je nach Schadstoffausstoß (CO2) des Fahrzeuges, wie folgt:

CO2 – Ausstoß:

von höchstens 60 g/km 25% (ab 01.07.2020) 25% (ab GJ 2021); zwischen 60 g/km und 160 g/km 30% (ab 01.07.2020) 30% (ab GJ 2021); zwischen 160 g/km und 190 g/km 40% (ab 01.07.2020)  50% (ab GJ 2021); über 190 g/km 50% (ab 01.07.2020)  60% (ab GJ 2021)

Die neu eingeführte Bestimmung spricht von neu zugelassenen Firmenwagen, die ab 1. Juli 2020 mittels Zuweisungsschreiben (vertraglich geregelt) den Arbeitnehmern auch für die Privatnutzung zugewiesen werden.
Hinsichtlich der zeitlichen Anwendung ist zu erwähnen, dass immer noch Unklarheiten vorhanden sind. In diesem Zusammenhang ist noch nicht klar, ob
• auf den Zeitpunkt der Zuweisung des Firmenwagens an den Arbeitnehmer (d.h. die privat bereitgestellten Firmenwagen werden den Arbeitnehmern ab dem 1. Juli 2020 mittels unterzeichneter Verträge zugewiesen) oder
• auf den Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber (d.h. die privat bereitgestellten Firmenwagen werden von Seiten des Arbeitgebers nach dem 1. Juli gekauft und anschließend den Arbeitnehmern zugewiesen)
Bezug genommen werden soll.
Um eventuelle Beanstandungen zu vermeiden, sollte grundsätzlich für alle ab 1. Juli zugewiesenen Firmenwagen die Berechnung mit den neuen Kriterien und somit je nach Schadstoffausstoß angewandt werden.
Für die Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen vor 30.Juni 2020 zugewiesenen bekommen haben, gilt die bisherige Berechnung des „fringe benefit“ und dies auch für die Folgejahre.

5. Antrag in Bezug auf die Verlustbeiträge von Unternehmen und Freiberufler

Wie in unserem letzten Rundschreiben 03-2020 schon genauer beschrieben, wurde für Unternehmen und Freiberufler ein Verlustbeitrag eingeführt. Um in den Anspruch des Verlustbeitrages zu kommen, muss der Umsatz im April des Jahres 2020 gegenüber dem Umsatz des April des Jahres 2019 um mehr als ein Drittel gesunken sein und die Vorjahreserlöse dürfen nicht mehr als 5 Millionen Euro betragen. Der Verlustbeitrag wird wie folgt gestaffelt;
• Erlöse Vorjahr bis zu 400.000 Euro: 20%
• Erlöse Vorjahr mehr als 400.000 Euro bis zu 1 Mio. Euro: 15%
• Erlöse Vorjahr mehr als 1 Mio. Euro und bis zu 5 Mio. Euro: 10%
Die genannten Prozentsätze werden auf die Verminderung des Aprilumsatzes des Jahres 2019 auf den April Umsatz 2020 berechnet. Der Verlustbeitrag beträgt mindestens 1.000 Euro für natürliche Personen und mindestens 2.000 Euro für alle sonstigen Subjekte.
Die elektronische Übermittlung des Antrags an das Finanzamt, kann ab dem 15. Juni 2020 und spätestens bis zum 13. August 2020 erfolgen.

6. Antrag für das Steuerguthaben in Bezug auf die Anpassung der Arbeitsplätze

Unternehmen, Freiberufler, Vereinigungen, Stiftungen und Körperschaften des dritten Sektors, welche ihre Tätigkeit an öffentlich zugänglichen Orten ausüben (z.B. Bars, Restaurants, Hotels, Museen, Kinos, Theater etc.), steht ein Steuerguthaben in der Höhe von 60% bis zu einem Maximalbetrag der förderungsfähigen Ausgaben von 80.000 Euro für die getätigten Kosten in Bezug auf die Anpassungen der Hygiene- und Sicherheitsvorschriften zur Eindämmung und Ausbreitung des Covid-19 zu. Bezüglich der Klassifikation der Ausübung der Tätigkeit an öffentlich zugänglichen Orten kann man auf die Ateco-Kodexe abstellen, welche im Anhang 2 des Gesetzesdekretes Nr. 34/2020 angegeben sind. Zu den förderungsfähigen Ausgaben zählen bauliche Maßnahmen zum Umbau von Umkleideräumen und Mensen, sowie die Errichtung von medizinischen Räumlichkeiten, Eingängen und Gemeinschaftsflächen, der Ankauf von Sicherheitsvorrichtungen, sowie der Ankauf von Vorrichtungen zur Kontrolle der Körpertemperatur von Mitarbeitern und Nutzern.
Der Antrag für das Steuerguthaben kann in telematischer Form vom 20. Juli 2020 bis 30. November 2021 an das Finanzamt gestellt werden. Das Guthaben für die förderungsfähigen Ausgaben ist mit anderen Förderungen bis zur Höhe der getragenen Kosten kumulierbar und kann ab dem Jahr 2021 mittels F24 verrechnet oder an Dritte abgetreten werden. Das Steuerguthaben ist nicht steuerfrei und unterliegt somit den Einkommenssteuern IRPEF/IRES und IRAP.

7. Anwendungsregeln: Steuerguthaben für den Urlaub

Das Finanzamt hat die Durchführungsbestimmungen und Klärungen zum Steuerguthaben für das Jahr 2020 für den Urlaub von Familien erlassen. Das Steuerguthaben steht Familien zu, dessen Familieneinkommen (lt. gültiger ISEE-/EVEE Erklärung) nicht höher als 40.000 Euro ist und kann im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 in Anspruch genommen werden. Das Guthaben ist wie folgt gestaffelt;
• 500,00 Euro für Familiengemeinschaft mit mehr als 2 Personen;
• 300,00 Euro für Familiengemeinschaft mit 2 Personen;
• 150,00 Euro für eine einzelne Person.
Das Steuerguthaben steht jeweils immer nur einer Person einer Familiengemeinschaft zu und kann für nur ein einziges Beherbergungsunternehmen verwendet werden. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein;
• die Beherbergungsdienstleistungen müssen in Italien in Anspruch genommen werden;
• die Kosten müssen mittels elektronischer Rechnung oder mittels Handelsbeleg („documento commerciale“), welcher die Steuernummer des Begünstigten beinhaltet, dokumentiert werden;
• die Zahlung der Dienstleistungen darf nicht durch Onlineportale oder dessen Vermittlung erfolgen, ausgenommen sind davon Reisebüros und Reiseveranstalter.
Als begünstigte Betriebe gelten, die nationalen Beherbergungsbetriebe, Urlaub auf dem Bauernhof, sowie Bed & Breakfest Betriebe, welche lt. den nationalen und regionalen Vorschriften als Gastbetriebe eingestuft sind. Das Steuerguthaben kann wie folgt verwendet werden;
• im Ausmaß von 80% mittels Verminderung des zu zahlenden Betrages an den Beherbergungsbetrieb;
• im Ausmaß von 20% mittels Angabe als steuerlicher Absetzbetrag in der persönlichen Einkommensteuererklärung des Begünstigten.
Der Beherbergungsbetrieb kann das Steuerguthaben mittels F24 verrechnen oder an Dritte abtreten. Sollte dem Begünstigten das Steuerguthaben nicht zustehen, haftet der Beherbergungsbetrieb nicht. Eine Haftung des Beherbergungsbetriebes besteht nur, sofern der gewährte Preisabschlag mehr als 80% beträgt. Das Steuerguthaben muss mittels der IO App und SPID Zugang von der Privatperson beantragt werden. Nach erfolgter Beantragung wird ein QR Code generiert, welcher dem Beherbergungsbetrieb vorzuweisen ist, damit 80% des Steuerguthabens vom zu zahlenden Betrag abgezogen werden kann.
Der Beherbergungsbetrieb kontrolliert auf seinem persönlichen Online-Zugang beim Finanzamt, (mittels Fisconline oder Entratel Zugangsdaten) den erhaltenen QR Code und nach erfolgter positiver Kontrolle, kann dem Gast der Preisabschlag gewährt werden. Es handelt sich hierbei um eine „freie Wahl“, d.h. der Beherbergungsbetrieb ist nicht verpflichtet dem Kunden den Preisabschlag zu gewähren.

8. Abtretung Steuerguthaben auf den Miet- und Pachtzins für gewerbliche Immobilen und Mietzins für Geschäfte

Unternehmen und Selbständigen, welchen das Steuerguthaben auf den Miet- und Pachtzins für gewerbliche Immobilien oder für den Mietzins für Geschäfte zusteht, können jenes Steuerguthaben auch an Dritte abtreten. Diesbezüglich wurden nun vom Finanzamt die Anleitungen veröffentlicht. Die Abtretung des Steuerguthabens, welche auch nur auf einen bestimmten Betrag erfolgen kann, muss vorab dem Finanzamt telematisch im Zeitraum vom 13. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 mitgeteilt werden. Das Steuerguthaben kann an den Vermieter/Verpächter, an Kreditinstitute oder Dritte abgetreten werden. Nach erfolgter Mitteilung der Abtretung des Steuerguthabens durch den Veräußerer muss der Übernehmer dies bestätigen und kann ab dem darauffolgenden Arbeitstag das Guthaben verrechnen. Die Steuerkodex für die zwei Steuerguthaben lauten wie folgt:
• Miet- und Pachtzins: 6931
• Mietzins für Geschäfte: 6930
Das Bezugsjahr ist das Jahr der Annahme der Übernahme des Steuerguthabens. Das Guthaben ist steuerfrei und unterliegt somit nicht den Einkommenssteuern IREPF/IRES oder IRAP.

9. Neuerung Ecobonus für Energiesparmaßnahmen

Der Absetzbetrag im Ausmaß von 110% für Energiesparmaßnahmen von Gebäuden hat durch die Umwandlung des Dekrets „Decreto rilancio“ in ein Gesetz zahlreiche Neuerungen erfahren. Für die getätigten Energiesparmaßnahmen vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021 steht ein Absetzbetrag von 110% der getätigten Ausgaben zu. Der Absetzbetrag steht allen natürlichen Personen, die nicht in Ausübung einer unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln, zu. Unternehmen und Freiberuflern steht der Absetzbetrag nur zu, wenn sich dessen Immobilien in einem Kondominium befinden. Die Einschränkung, dass die betreffenden Maßnahmen nur an Einfamilienhäusern durchgeführt werden können, welche als Hauptwohnsitz genutzt werden, wurde abgeschafft und die Einschränkung eingeführt, dass der Absetzbetrag maximal für 2 Wohneinheiten genutzt werden kann, welche sich nicht in einem Kondominium befinden. Die Begünstigung wird in 5 gleichbleibenden jährlichen Raten aufgeteilt, welche von der Einkommenssteuer abgesetzt oder an Dritte abgetreten werden können. Der Absetzbetrag von 110% für die entsprechenden Aufwendungen vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021 gilt für folgende Maßnahmen:
• thermische Isolierung der vertikalen und horizontalen (ohne Fenster) Außenflächen bzw. -Mauern, sofern die betroffenen Flachen mindestens 25% der gesamten Außenflächen des Gebäudes ausmachen; das verwendete Isoliermaterial muss den Kriterien des italienischen Umweltministeriums entsprechen, welche im Dekret vom 11. Oktober 2017 festgelegt sind;
• Maßnahmen an Gemeinschaftsanteilen von Kondominien zum Ersatz von bestehenden Heizanlagen mit einer neuen Zentralheizung-, Zentralklima- oder Warmwasserbereitungsanlage mit Kondensation (die Anlage muss mindestens der Energieeffizienzklasse A nach Maßgabe der Verordnung der EU-Kommission vom 18.2.2013 Nr. 811 entsprechen), oder mit einer Wärmepumpe einschließlich entsprechender Hybrid- oder geothermischer Anlagen, auch in Kombination mit der Montage einer Photovoltaikanlage und entsprechenden Speichersystemen, oder mit Wärmekraftkoppelung;
• der Ersatz von bestehenden Heizanlagen in Einfamilienhäusern mit einer neuen Zentralheizung mit Klimaanlage und Warmwasseraufbereitung, oder mit einer Wärmepumpe einschließlich entsprechender Hybrid- oder geothermischer Anlagen, auch in Zusammenhang mit der Montage einer Photovoltaikanlage und entsprechenden Speichersystemen, oder mit Wärmekraftkoppelung.

Der Absetzbetrag von 110% gilt auch für alle übrigen Energiesparmaßnahmen im Sinne von Art. 14 des Gesetzesdekretes Nr. 63/2013 sofern jene zusammen mit einer der vorgenannten Maßnahmen durchgeführt werden. Es gelten weiterhin die jeweiligen Höchstgrenzen der Begünstigung für jede dieser Maßnahmen. Die Höchstbeträge des Absetzbetrages von 110% variieren je nach Gebäudetyp, und zwar ob es sich um ein Einfamilienhaus/Reihenaus, um ein Kondominium mit bis zu 8 Wohneinheiten oder um ein Kondominium mit mehr als 8 Wohneinheiten handelt. Nachfolgend eine kurze Auflistung der jeweiligen Höchstbeträge:
• 50.000,00 Euro pro Immobilieneinheit bei thermischer Isolierung der Fassade von Einfamilienhäusern/Reihenhäuser mit separatem Zugang;
• 40.000,00 Euro pro Immobilieneinheit bei thermischer Isolierung der Fassade von Kondominien von 2 bis maximal 8 Wohneinheiten;
• 30.000,00 Euro pro Immobilieneinheit bei thermischer Isolierung der Fassade von Kondominien von mehr 8 Wohneinheiten;
• 20.000,00 Euro pro Immobilieneinheit für Kondominien bei Austausch des Heizsystems mit bis zu 8 Wohneinheiten;
• 15.000,00 Euro pro Immobilieneinheit für Kondominien bei Austausch des Heizsystems mit mehr als 8 Wohneinheiten;
• 30.000,00 Euro für den Austausch des Heizsystems bei Einfamilienhäusern.
In den zu erlassenden Durchführungsbestimmungen ist zu erwarten, dass die getätigten Ausgaben bestimmte Richtpreise nicht überschreiten dürfen, um in den Genuss des Absetzbetrages zu kommen.
Der Absetzbetrag von 110% steht nur dann zu, wenn die Energiesparmaßnahmen auch bestimmten Mindestvoraussetzungen entsprechen, welche durch einen Techniker bestätigt werden müssen. In jedem Fall müssen die Maßnahmen:
• eine Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes um mindestens zwei Klassen ermöglichen;
• ist das Gebäude bereits in der zweithöchsten Klasse, so muss die höchste Energieklasse erreicht werden.
Der Absetzbetrag von 110% gilt auch für die Aufwendungen vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021 in Bezug auf den Einbau von Photovoltaikanlagen, die ans Stromnetz angeschlossen sind, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a), b), c) und d) DPR 412/93 und für Ladestationen für Elektrofahrzeuge, wenn diese gemeinsam mit einer der vorgenannten Energiespar- oder Erdbebenschutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Die Bestimmungen des Ecobonus im Ausmaß von 110% sind sehr komplex. Zudem fehlen noch die Klarstellungen von Seiten des Finanzamtes und die zu erlassenden Durchführungsbestimmungen.

10. Antrag für das Steuerguthaben in Bezug auf die Desinfektion der Arbeitsplätze und Ankauf von individueller Schutzausrüstung

Das Steuerguthaben für die Desinfektion der Arbeitsplätze und den Ankauf von individueller Schutzausrüstung beträgt 60% der förderungsfähigen Ausgaben bis zu einem Maximalbetrag des Steuerguthabens im Ausmaß von 60.000,00 Euro. Das Steuerguthaben steht Unternehmen, Freiberuflern, nicht gewerblichen Körperschaften, sowie Körperschaften des dritten Sektors für getätigte Ausgaben im Jahr 2020 zu. Folgende Ausgaben sind förderungsfähig;

• Ausgaben für die Desinfektion der Arbeitsplätze und der benutzten Geräte/Werkzeuge;
• Ankauf von individueller Schutzausrüstung und sonstigen Vorrichtungen für den Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern und Nutzern, wie Masken, Handschuhe, Schutzvisiere, Schutzbrillen, Schutzkleidung und Schutzschuhe, welche den europäischen Sicherheitsbestimmungen entsprechen;
• Reinigungs- und Desinfektionsmittel;
• Sonstige Schutzausrüstung und deren Installation, wie Thermometer, Thermoscanner, dekontaminierte und desinfizierte Wannen, welche den europäischen Sicherheitsbestimmungen entsprechen;
• Vorrichtungen und deren Installation zur Einhaltung des zwischenmenschlichen Abstandes, wie Barrieren und Schutzpaneele;

Der Antrag für das Steuerguthaben kann in telematischer Form vom 20. Juli bis 7. September 2020 an das Finanzamt gestellt werden. Der Gesetzgeber hat für das Steuerguthaben einen Betrag von 200 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Sollte jener Betrag nicht ausreichen, um alle Anträge zu genehmigen, wird jener Betrag proportional auf die eingereichten Anträge aufgeteilt. Das Finanzamt wird mittels Dekrets eine Auflistung veröffentlichen, in welcher das jeweilige Guthaben der Antragssteller angegeben ist. Am darauffolgenden Tag der Veröffentlichung des Dekretes kann das Steuerguthaben mittels F24 verrechnet werden oder an Dritte abgetreten werden. Das Steuerguthaben ist steuerfrei und unterliegt somit nicht den Einkommenssteuern IRPEF/IRES oder IRAP.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, können sie sich jederzeit gerne bei uns melden.

Mit den besten Grüßen

Michael Vaia Gabriel Maurer

Download Rundschreiben 04 – 2020

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