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Neuerungen kurz zusammengefasst:
1. „Rabatt“ in Bezug auf die regionale Wertschöpfungssteuer „IRAP“
2. Steuerguthaben auf den Miet- und Pachtzins für gewerbliche Immobilen
3. Steuerguthaben für die Kapitalisierung von Gesellschaften
4. Verlängerung Frist für die Super-Abschreibung (sog. „super-ammortamento“)
5. Steuerguthaben für Werbemaßnahmen
6. Fälligkeit Verlängerung Aufwertung Beteiligungen und Grundstücke
7. Elektronische Übermittlung der Tageseinnahmen
8. Steuerguthaben für die Anpassung der Arbeitsplätze
9. Steuerguthaben für den Urlaub
10. Gutschein Kauf Beförderungsmittel
11. Verlustbeiträge Unternehmen und Freiberufler ohne Rentenkasse
12. Befreiung 1. IMU Rate 2020 für Beherbergungsbetriebe
13. Ecobonus für Energiesparmaßnahmen
14. Erdbebenschutzmaßnahmen
15. Abtretung Steuerguthaben und Preisnachlass

Mit dem Gesetzesdekret Nr. 34 vom 19. Mai 2020 „Decreto Rilancio“ hat der italienische Gesetzgeber zahlreiche steuerliche Maßnahmen zur Wiederbelebung der Wirtschaft eingeführt. Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und Bestimmungen.

1. „Rabatt“ in Bezug auf die regionale Wertschöpfungssteuer „IRAP“

Für Unternehmen und Selbständige, die im abgelaufenen Steuerjahr (Veranlagungszeitraum 2019 für jene Unternehmen deren Geschäftsjahr identisch zum Kalenderjahr ist) einen Umsatz von weniger als 250 Mio. Euro erwirtschaftet haben, wird die IRAP-Saldozahlung in Bezug auf das Jahr 2019, sowie die erste IRAP-Vorauszahlung für das Jahr 2020 gestrichen.
Um dies besser zu veranschaulichen, finden Sie nachstehend ein kleines Rechenbeispiel:
• Die IRAP Schuld für das Jahr 2019 beläuft sich auf 10.000 Euro
• Die erste Vorauszahlung IRAP für das Jahr 2020 i.H.v. 4.000 Euro, ist im Juni 2020 nicht zu bezahlen (für Unternehmen, welche die Branchenrichtwerte ISA ausfüllen müssen, würde die erste Vorauszahlung 5.000 Euro betragen)
• Unter der Annahme, dass im November 2020 die zweite Vorauszahlung IRAP i.H.v. 6.000 Euro bezahlt wird und die effektiv für 2020 fällige Wertschöpfungssteuer 8.000 Euro beträgt, würde die Steuererklärung für das Jahr 2020 ein IRAP Guthaben i.H.v. 2.000 Euro ausweisen (IRAP Schuld für 2020 i.H.v. 8.000 Euro minus 1. Vorauszahlung i.H.v. 4.000 Euro minus 2. Vorauszahlung i.H.v. 6.000 Euro = IRAP Guthaben i.H.v. 2.000 Euro).

Banken, Versicherungen, Holdinggesellschaften und öffentliche Körperschaften sind von der vorstehenden Befreiung ausgeschlossen.

2. Steuerguthaben auf den Miet- und Pachtzins für gewerbliche Immobilen

Unternehmen und Selbständigen, welche die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, steht ein Steuerguthaben im Ausmaß von 60% des für die Monate März, April und Mai 2020 bezahlten Mietzinses zu:
• die Erträge oder Vergütungen müssen < als 5 Mio. Euro sein
• ein Umsatzrückgang von mindestens 50% der Monate März, April und Mai 2020 gegenüber demselben Monat des Vorjahres (also 2019)

Im Vergleich zu dem schon eingeführten Steuerguthaben (Art. 65 des Gesetzesdekret 18/2020), welches ausschließlich für Geschäfte (Katasterkategorie C/1) vorgesehen war, ist das neue Steuerguthaben breiter angelegt und schließt alle Gebäude ein, die für die Ausübung industrieller, gewerblicher, handwerklicher, landwirtschaftlicher, touristischer Interessen (einschließlich der Vermietung von Geschäften) oder für die übliche und berufliche Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bestimmt sind. Das Steuerguthaben wird für Mieten, Leasing oder Konzessionsgebühren von Immobilen, welche für gewerbliche Zwecke genutzt werden (Nichtwohngebäude), anerkannt.
Sollte es sich um ein Pachtverhältnis handeln, so steht ein Steuerguthaben in Höhe von 30% zu.

3. Steuerguthaben für die Kapitalisierung von Gesellschaften

Den Gesellschaftern von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch für vereinfachte GmbHs), Genossenschaften (ausgenommen sind Gesellschaften die unter den Art. 162 bis des italienischen Einkommenssteuergesetzes fallen) mit Rechtssitz und Geschäftssitz in Italien, die zwischen 20.05.2020 – 31.12.2020 eine Kapitalerhöhung vornehmen, wird eine Steuerguthaben i.H.v. 20% zuerkannt. Der Betrag der Kapitaleinzahlung, auf welche das Steuerguthaben berechnet werden kann, darf die Grenze von 2 Mio. nicht überschreiten. Demzufolge beläuft sich das Steuerguthaben auf max. 400.000 Euro.
Gesellschaften, die die bezuschusste Gesellschaft direkt oder indirekt beherrschen, der gemeinsamen Kontrolle unterliegen, mit dieser verbunden sind oder von dieser beherrscht wird, steht das Steuerguthaben nicht zu.
Die Gesellschaften, in denen die Kapitalerhöhung vorgenommen wird, müssen nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
• die im Geschäftsjahr 2019 erzielten Erträge (gemäß Art. 85 Abs. 1 Buchstabe a) und b) des ital. Einkommenssteuergesetzes) müssen zwischen 5 Mio. – 50 Mio. betragen. Sofern die Gesellschaft zu einer Gruppe gehört, wird auf den Wert der oben genannten Erträge auf konsolidierter Basis Bezug genommen (auf die höchste Konsolidierungsstufe), wobei die innerhalb der Gruppe erzielten Erträge nicht berücksichtigt werden;
• aufgrund des COVID-19-Notstandes ein Umsatzrückgang von mindestens 33% der Monate März und April 2020 im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres, aufweisen. Sofern die Gesellschaft zu einer Gruppe gehört, wird auf den Wert der oben genannten Erträge auf konsolidierter Basis Bezug genommen (auf die höchste Konsolidierungsstufe), wobei die innerhalb der Gruppe erzielten Erträge nicht berücksichtigt werden;
• die Kapitalerhöhung muss nach Inkrafttreten des Gesetzesdekrets „Decreto Rilancio“ und innerhalb 31.12.2020 beschlossen und zur Gänze mittels Bareinlage eingezahlt werden.

Das Steuerguthaben findet auch bei Investitionen in italienischen Betriebsstätten von Unternehmen mit Sitz in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums Anwendung.

Die durch die Kapitalerhöhung erlangte Beteiligung muss bis zum 31.12.2023 gehalten werden. Des Weiteren darf die bezuschusste Gesellschaft vor dem 31.12.2023 keine Ausschüttung von Rücklagen vornehmen. Bei Nichteinhalten ist der Steuerzahler dazu verpflichtet die in Abzug gebrachten Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen.
Das Steuerguthaben kann in der Steuererklärung des Veranlagungszeitraumes, in dem die Kapitalerhöhung/Investition vorgenommen wird, sowie in den darauffolgenden Steuererklärungen, bis zur gänzlichen Inanspruchnahme verrechnet werden. Die Verrechnung kann zudem ohne Beschränkungen ab dem zehnten Tag nach Einreichung der Steuererklärung mittels F24 Zahlungsformular durchgeführt werden. Das Steuerguthaben trägt nicht zur Steuerbemessungsgrundlage für die Körperschafts- und Wertschöpfungssteuer IRAP bei.

Den Gesellschaften, die die Kapitalerhöhung vornehmen, steht unter bestimmten Voraussetzungen nach der Genehmigung des Jahresabschlusses für das Jahr 2020 ein Steuerguthaben i.H.v 50% der Verluste, die 10% des Eigenkapitals (ohne den Verlust des Jahres 2020 zu berücksichtigen) übersteigen, bis zu 30% der erhaltenen Kapitalerhöhung, zu. Um dies besser zu veranschaulichen, finden Sie nachstehend ein kleines Rechenbeispiel.
a) Kapitalerhöhung von 1,5 Mio. Euro
b) Die bezuschusste Gesellschaft weist ein Eigenkapital von 2,5 Mio. und einen Verlust für das Jahr 2020 von 1 Mio. auf. Ohne den Verlust von 2020 zu berücksichtigen, beläuft sich das Eigenkapital zum 31.12.2020 auf Euro 4 Mio. Euro

Das Steuerguthaben für die bezuschusste Gesellschaft (Gesellschaft, die die Kapitalerhöhung durchführt) beläuft sich in diesem Fall auf 300.000 Euro bzw. 50 % von 600.000 (Betrag, den man erhält, indem man von 1 Mio. Euro (Verlust des Jahres 2020) den Betrag von 400.000 Euro abzieht (10% des Eigenkapitals ohne den Verlust des Jahres 2020 zu berücksichtigen).
Das Steuerguthaben kann ohne Beschränkungen ab dem zehnten Tag nach Einreichung der Steuererklärung mittels F24 Zahlungsformular verrechnet werden und trägt nicht zur Steuerbemessungsgrundlage für die Körperschafts- und Wertschöpfungssteuer IRAP bei. Die Ausschüttung von Rücklagen vor dem 01.01.2024 führt zum Verlust des Steuerguthabens.
Die oben beschriebenen Maßnahmen unterstehen der Genehmigung seitens der Europäischen Kommission.

4. Verlängerung Frist für die Super-Abschreibung (sog. „super-ammortamento“)

Die Super-Abschreibung für den Ankauf von neuen, abschreibbaren Anlagegütern wurde mit dem Stabilitätsgesetz 2020 verlängert, jedoch wie bekanntlich nicht in der Form wie sie für das Jahr 2019 und in den Vorjahren vorgesehen war.
Es gilt aber weiterhin die Möglichkeit, dass die Super-Abschreibung, nach der Berechnung, welche für 2019 gültig ist, für jene Anlagegüter angewendet werden kann, sofern das Anlagegut bis 31.12.2019 bestellt wurde, die Bestellung vom Lieferanten akzeptiert worden ist (idealerweise mittels PEC) und eine Akontozahlung von mindestens 20% geleistet wurde und das Anlagegut bis zum 30.06.2020 geliefert wird. Die Frist vom 30.06.2020 in Bezug auf die Lieferung des Anlagegutes wird nun bis zum 31.12.2020 verlängert.

5. Steuerguthaben für Werbemaßnahmen

Beschränkt auf das Steuerjahr 2020 wird ein Steuerguthaben in Bezug auf getätigte Ausgaben für Werbung in Höhe von 50% (im Dekret „Cura Italia“ wurde ein Guthaben i.H.v. 30% vorgesehen – siehe hierzu auch unser Rundschreiben 01 / 2020 – 17.04.2020) gewährt. Es gilt nicht mehr wie bisher die Zuwachsmethode, welche Bezug auf die Vorjahreskosten nimmt, sondern es wird nun auf die tatsächlichen Kosten abgestellt.
In diesem Zusammenhang beträgt die Höchstgrenze 60 Mio. Euro, wobei 40 Mio. für Werbeinvestitionen in Tageszeitungen und Zeitschriften einschließlich online Werbung und 20 Mio. für Werbeinvestitionen in lokale und nationale analoge oder digitale Fernseh- oder Radiosender entfallen. Die Anträge in Bezug auf die Vormerkungen des Steuerguthabens für das Jahr 2020, können im Zeitraum vom 1. September 2020 bis 30. September 2020 telematisch über das Finanzamt eingereicht werden.

6. Fälligkeit Verlängerung Aufwertung Beteiligungen und Grundstücke

Die Aufwertung von qualifizierten und nicht qualifizierten Beteiligungen, sowie von Grundstücken wurde verlängert. Natürliche Personen, einfache Gesellschaften, nicht gewerbliche Körperschaften und nicht ansässige Gesellschaften ohne Betriebsstätte in Italien, welche Beteiligungen an nicht börsennotierten Unternehmen oder ein Grundstück außerhalb einer unternehmerischen Tätigkeit besitzen, können die Anschaffungskosten mit Zahlung einer Ersatzsteuer von 11% steuerliche aufwerten. Die Beteiligung oder das Grundstück muss zum 1. Juli 2020 im Eigentum der aufwertenden Person sein. Mit der Entrichtung der Ersatzsteuer wird der steuerliche Wert der Beteiligung oder des Grundstückes an den Marktwert angepasst und bei einer anschließenden Veräußerung kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn vermieden bzw. vermindert werden. Die Aufwertung kann gänzlich oder auch zum Teil erfolgen. Diesbezüglich müssen bis spätestens 30. September 2020 folgende Dokumente bzw. Verpflichtungen erfüllt werden:
• Abfassen beeidetes Schätzgutachten eines befähigten Freiberuflers (z.B. Aufwertung einer Beteiligung, beeidete Schätzung eines Steuerberaters, z.B. Aufwertung eines Grundstückes, beeidete Schätzung eines Geometers)
• Zahlung der Ersatzsteuer auf den neuen steuerlichen Anschaffungswert im Ausmaß von 11% (die Zahlung kann auch in drei gleichbleibenden Raten erfolgen, wobei für die zweite (Zahlung am 30/09/2021) und dritte Rate (Zahlung am 30/09/2022) jeweils Zinsen in der Höhe von 3% abzuführen sind)

7. Elektronische Übermittlung der Tageseinnahmen

Die Pflicht zur Anschaffung einer telematischen Registrierkasse wird auf den 1. Januar 2021 aufgeschoben. Unternehmen, für welche die Pflicht zur Anschaffung einer telematischen Registrierkasse zum 30. Juni 2020 besteht, habe somit bis zum 1. Januar 2021 Zeit, um jener Verpflichtung nachzukommen. Die Tageseinnahmen des jeweiligen Monats können bis zum Ende des Folgemonats telematisch an das Finanzamt gesendet werden ohne Verhängung von Strafgebühren.

8. Steuerguthaben für die Anpassung der Arbeitsplätze

Unternehmen, Freiberufler, Vereinigungen, Stiftungen und Körperschaften des dritten Sektors, welche ihre Tätigkeit an öffentlich zugänglichen Orten ausüben (z.B. Bars, Restaurants, Hotels, Museen, Kinos, Theater etc.), steht ein Steuerguthaben in der Höhe von 60% bis zu einem Maximalbetrag von 80.000 Euro für die getätigten Kosten in Bezug auf die Anpassungen der Hygiene- und Sicherheitsvorschriften zur Eindämmung und Ausbreitung des Covid-19 zu. Zu den förderungsfähigen Ausgaben zählen auch bauliche Maßnahmen zum Umbau von Umkleideräumen und Mensen, sowie die Errichtung von medizinischen Räumlichkeiten, Eingängen und Gemeinschaftsflächen, der Ankauf von Sicherheitsvorrichtungen, sowie der Ankauf von Vorrichtungen zur Kontrolle der Körpertemperatur von Mitarbeitern und Nutzern. Das Steuerguthaben für die vorgenannten förderungsfähigen Ausgaben ist mit anderen Förderungen bis zur Höhe der getragenen Kosten kumulierbar und kann ab dem Jahr 2021 mittels F24 verrechnet oder an Dritte abgetreten werden. Die dazugehörigen Durchführungsbestimmungen von Seiten des Finanzamtes sollen innerhalb 30 Tage nach Umwandlung des Gesetzesdekretes in ein Gesetz erlassen werden.

9. Steuerguthaben für den Urlaub

Das Gesetzesdekret sieht ein Steuerguthaben für das Jahr 2020 für den Urlaub von Familien vor. Das Steuerguthaben steht Familien zu, dessen Familieneinkommen (lt. gültiger ISEE-/EVEE Erklärung) nicht höher als 40.000 Euro ist und kann im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 in Anspruch genommen werden. Das Guthaben ist wie folgt gestaffelt;
• 500,00 Euro für Familiengemeinschaft mit mehr als 2 Personen;
• 300,00 Euro für Familiengemeinschaft mit 2 Personen;
• 150,00 Euro für eine einzelne Person.
Das Steuerguthaben steht jeweils immer nur einer Person einer Familiengemeinschaft zu und kann für nur ein einziges Beherbergungsunternehmen verwendet werden. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein;
• die Beherbergungsdienstleistungen müssen in Italien in Anspruch genommen werden;
• die Kosten müssen mittels elektronischer Rechnung oder mittels Handelsbeleg („documento commerciale“), welcher die Steuernummer des Begünstigten beinhaltet, dokumentiert werden;
• die Zahlung der Dienstleistungen darf nicht durch Onlineportale oder dessen Vermittlung erfolgen, ausgenommen sind davon Reisebüros und Reiseveranstalter.
Als begünstigte Betriebe gelten, die nationalen Beherbergungsbetriebe, Urlaub auf dem Bauernhof, sowie Bed & Breakfest Betriebe, welche lt. den nationalen und regionalen Vorschriften als Gastbetriebe eingestuft sind. Das Steuerguthaben kann wie folgt verwendet werden;
• im Ausmaß von 80% mittels Verminderung des zu zahlenden Betrages an den Beherbergungsbetrieb;
• im Ausmaß von 20% mittels Angabe als steuerlicher Absetzbetrag des Begünstigten in der persönlichen Steuererklärung.
Der Beherbergungsbetrieb kann das Steuerguthaben mittels F24 verrechnen oder an Dritte abtreten. Sollte dem Begünstigten das Steuerguthaben nicht zustehen, haftet der Beherbergungsbetrieb nicht. Eine Haftung des Beherbergungsbetriebes besteht nur, sofern der gewährte Preisabschlag mehr als 80% beträgt. Auch in diesem Zusammenhang werden Durchführungsbestimmungen erlassen, welche den Sachverhalt erläutern werden

10. Gutschein Kauf Beförderungsmittel

Um die nachhaltige Mobilität der Bürger zu fördern hat der italienische Gesetzgeber einen Gutschein für den Ankauf von Fahrrädern, sowie von bestimmten elektrischen Beförderungsmitteln wie Roller, Segway, Howerboard oder Monowheels, eingeführt. Der Gutschein gilt vom 4. Mai bis zum 31. Dezember 2020 und beträgt 60% der getragenen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 500,00 Euro. Der Begünstigte muss volljährig sein und in einer Regionenhauptstadt, in einer urbanen Großstadt oder in einer Provinzhauptstadt mit mehr als 50.000 Einwohnern ansässig sein. Der Gutschein kann nur einmal für eines der obgenannten Beförderungsmittel in Anspruch genommen werden. Auch in diesem Zusammenhang müssen noch die Durchführungsbestimmungen erlassen werden, welche die genauen Modalitäten festlegen, auch in Anbetracht der dafür bereitgestellten Mittel in der Höhe von 120 Mio. Euro.

11. Verlustbeiträge Unternehmen und Freiberufler ohne Rentenkasse

Für Unternehmen und Freiberufler ohne Rentenkasse wurde ein Verlustbeitrag eingeführt. Der Zuschuss gilt nicht für Banken, öffentliche Körperschaften, Freiberuflern mit privater Rentenkasse sowie für jene Steuerpflichtige, welche die Entschädigung i.H. von 600,00 lt. Art. 27 des Gesetzesdekretes Nr. 18/2020 erhalten haben. Um in den Anspruch des Verlustbeitrages zu kommen, muss der Umsatz im April des Jahres 2020 gegenüber dem Umsatz des April des Jahres 2019 um mehr als ein Drittel gesunken sein. Die Vorjahreserlöse dürfen nicht mehr als 5 Millionen Euro betragen. Als Umsatz versteht man alle im April des Vorjahres und des laufenden Jahres in Rechnung gestellten Erlöse. Der Verlustbeitrag wird wie folgt gestaffelt;
• Erlöse Vorjahr bis zu 400.000 Euro – 20%
• Erlöse Vorjahr mehr als 400.000 Euro bis zu 1 Mio. Euro – 15%
• Erlöse Vorjahr mehr als 1 Mio. Euro und bis zu 5 Mio. Euro – 10%
Die genannten Prozentsätze werden auf die Verminderung des Aprilumsatzes des Jahres 2019 auf 2020 berechnet. Folgendes Beispiel: das Unternehmen hatte im April 2019 einen Umsatz von 250.000 Euro und im April 2020 einen Umsatz von 150.000 Euro, somit beträgt der Umsatzrückgang mehr als ein Drittel, und zwar 100.000 Euro. Zudem hatte das Unternehmen im Vorjahr Erlöse von 2 Mio. Euro und somit beträgt der Verlustbeitrag 10.000 Euro (10% von 100.000 Euro).
Der Verlustbeitrag ist weder für die Einkommenssteuern noch für die Wertschöpfungssteuer IRAP steuerpflichtig. Die Modalitäten bzgl. der Antragsstellung und der Auszahlung müssen noch vom Direktor der Einnahmenagentur erlassen werden. Der Antrag muss in elektronischer Form an das Finanzamt gestellt werden. Zudem fehlt noch die Bestätigung, dass der Verlustbeitrag mit dem Verlustbeitrag der Autonomen Provinz Bozen kumulierbar ist.

12. Befreiung 1. IMU Rate 2020 für Beherbergungsbetriebe

Für das Jahr 2020 ist die 1. IMU Rate für Beherbergungsbetriebe nicht geschuldet. Für folgende Immobilien der Tourismusbetriebe findet die Bestimmung Anwendung;
• Immobilien von Badeanstalten am Meer, Seen und Flüssen und von Thermalanlagen;
• Immobilien der Katasterkategorie D/2, sowie der Urlaub auf den Bauernhöfen Betrieben, der Feriendörfer, der Jugendherbergen, Berghütten, der Ferienlager am Meer und in den Bergen, der Zimmervermieter, Bed & Breakfest, Residence-Betriebe und Campingplätze.
Voraussetzung hierfür ist, dass die jeweiligen Eigentümer die gastgewerbliche Tätigkeit auch selbst ausüben.

13. Ecobonus für Energiesparmaßnahmen

Der Absetzbetrag für Energiesparmaßnahmen sowie für die Montage von Photovoltaikanlagen und von Ladestationen für Elektrofahrzeuge wird auf 110% angehoben, sofern die Ausgaben vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021 getätigt werden. Die Begünstigung wird in 5 gleichbleibenden jährlichen Raten aufgeteilt, welche von der Einkommenssteuer abgesetzt werden können. Der Absetzbetrag von 110% für die entsprechenden Aufwendungen vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2021 gilt für folgende Maßnahmen:
• thermische Isolierung der vertikalen und horizontalen (ohne Fenster) Außenflächen bzw. -Mauern, sofern die betroffenen Flachen mindestens 25% der gesamten Außenflächen des Gebäudes ausmachen; das verwendete Isoliermaterial muss den Kriterien des italienischen Umweltministeriums entsprechen, welche im Dekret vom 11. Oktober 2017 festgelegt sind;
• Maßnahmen an Gemeinschaftsanteilen von Kondominien zum Ersatz von bestehenden Heizanlagen mit einer neuen Zentralheizung-, Zentralklima- oder Warmwasserbereitungsanlage mit Kondensation (die Anlage muss mindestens der Energieeffizienzklasse A nach Maßgabe der Verordnung der EU-Kommission vom 18.2.2013 Nr. 811 entsprechen), oder mit einer Wärmepumpe einschließlich entsprechender Hybrid- oder geothermischer Anlagen, auch in Kombination mit der Montage einer Photovoltaikanlage und entsprechenden Speichersystemen, oder mit Wärmekraftkoppelung;
• der Ersatz von bestehenden Heizanlagen in Einfamilienhäusern mit einer neuen Zentralheizung mit Klimaanlage und Warmwasseraufbereitung, oder mit einer Wärmepumpe einschließlich entsprechender Hybrid- oder geothermischer Anlagen, auch in Zusammenhang mit der Montage einer Photovoltaikanlage und entsprechenden Speichersystemen, oder mit Wärmekraftkoppelung.

Der Absetzbetrag von 110% gilt auch für alle übrigen Energiesparmaßnahmen im Sinne von Art. 14 des Gesetzesdekretes Nr. 63/2013 sofern jene zusammen mit einer der vorgenannten Maßnahmen durchgeführt werden. Es gelten weiterhin die jeweiligen Höchstgrenzen der Begünstigung für jede dieser Maßnahmen. Nachfolgend die Höchstbeträge des Absetzbetrages von 110%;
• 60.000,00 Euro pro Immobilieneinheit bei thermischer Isolierung der Fassade;
• 30.000,00 Euro pro Immobilieneinheit für Kondominien bei Austausch des Heizsystems;
• 30.000,00 Euro für den Austausch des Heizsystems bei Einfamilienhäusern.

Der Absetzbetrag von 110% steht nur für Arbeiten an folgenden Gebäuden zu:
• Kondominien (Maßnahmen an Gebäudeteilen im Miteigentum);
• Immobilieneinheiten im alleinigen Besitz von natürlichen Personen, die nicht in Ausübung einer unternehmerischen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln;
• Gebäude der Institute für den Volkswohnbau unabhängig von ihrer Bezeichnung und der übrigen Körperschaften mit ähnlicher Zielsetzung (auch wenn die betreffenden Gebäude im Eigentum der Gemeinden stehen und von den besprochenen Instituten bzw. Körperschaften verwaltet werden);
• Gebäude von Wohnbaugenossenschaften, die dann den Mitgliedern der Genossenschaft zugewiesen werden.

Der Absetzbetrag von 110% steht nicht zu, wenn die betreffenden Maßnahmen an Einfamilienhäusern im Besitz von natürlichen Personen durchgeführt werden, die jedoch nicht als Hauptwohnsitz der Inhaber genutzt werden. Der Absetzbetrag von 110% steht nur dann zu, wenn die Energiesparmaßnahmen auch bestimmten Mindestvoraussetzungen entsprechen, welche durch einen Techniker bestätigt werden müssen. In jedem Fall müssen die Maßnahmen:
• eine Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes um mindestens zwei Klassen ermöglichen;
• ist das Gebäude bereits in der zweithöchsten Klasse, so muss die höchste Energieklasse erreicht werden.
Der Absetzbetrag von 110% gilt auch für die Aufwendungen vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021 in Bezug auf den Einbau von Photovoltaikanlagen, die ans Stromnetz angeschlossen sind, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a), b), c) und d) DPR 412/93 und für Ladestationen für Elektrofahrzeuge, wenn diese gemeinsam mit einer der vorgenannten Energiespar- oder Erdbebenschutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Allgemein muss hier noch auf Klarstellungen von Seiten des ital. Finanzamtes abgewartet werden.

14. Erdbebenschutzmaßnahmen

Der Absetzbetrag von 110% für die Aufwendungen vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2021 gilt auch für die Erdbebenschutzmaßnahmen im Sinne der Abs. 1-bis – 1-septies, Art 16. Gesetzesdekret Nr. 63/2013 (sog. „sismabonus”).

15. Abtretung Steuerguthaben und Preisnachlass

Für energetischen Sanierungen und Wiedergewinnungsarbeiten besteht die Möglichkeit für den Begünstigten das Steuerguthaben an Dritte abzutreten, sowie jenes direkt über einen Preisnachlass auf den geschuldeten Betrag des Lieferanten in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall wird der Betrag des Steuerguthabens zur Gänze an den Lieferanten abgetreten, welcher ihn dann mit seinen Steuerschulden verrechnet oder aber das Guthaben an Dritte (einschließlich Banken und sonstige Finanzdienstleister) abtreten kann. Für die nachfolgenden Umbauarbeiten besteht die Möglichkeit der Abtretung oder des Preisnachlasses:
• Wiedergewinnungsarbeiten im Sinne von Art. 16-bis des ital. Einkommensteuergesetzes der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung, Restaurierung,
• Sanierung und Umbau von Gebäudeteilen im Miteigentum von Kondominien, sowie von einzelnen Immobilieneinheiten;
• Energiesparmaßnahmen im Sinne von Art. 14 DL 63/2013, einschließlich jener mit einem Absetzbetrag von 110%;
• Erdbebenschutzmaßnahmen im Sinne von Art. 16 Abs. 1-bis – 1-septies DL 63/2013, einschließlich jener mit einem Absetzbetrag von 110%;
• Restaurierung der Gebäudeaußenflächen, einschließlich Reinigung oder Anstrich im Sinne von Art. 1 Abs. 219 – 223 Gesetz 160/2019 (sog. „bonus facciate”);
• Einbau von Photovoltaikanlagen im Sinne von Art. 16-bis Abs. 1 Buchst. h) TUIR, einschließlich jener mit einem Absetzbetrag von 110%;
• Einbau von Ladestationen für Elektrofahrzeuge im Sinne von Art. 16-ter DL 63/2013, einschließlich jener mit einem Absetzbetrag von 110%.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, können sie sich jederzeit gerne bei uns melden.

Mit den besten Grüßen

Michael Vaia & Gabriel Maurer

Download Rundschreiben 03 – 2020

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