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Internationales Steuerrecht

Aufgrund der nach wie vor zunehmenden Globalisierung von wirtschaftlichen Aktivitäten sind qualifizierte Kenntnisse des internationalen Steuerrechts von fundamentaler Bedeutung. Daher ist es für Unternehmen, welche international tätig sind, wichtig, bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auf einen kompetenten Berater zählen zu können. Internationales Steuerrecht muss sich mit den unterschiedlichsten nationalen Steuerrechtsordnungen auseinandersetzen. Eine große Hilfe stellen insoweit die zwischen zahlreichen Staaten vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen dar, deren Ziel es grundsätzlich ist, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Wir beraten unsere Mandanten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in sämtlichen Bereichen des internationalen Steuerrechts. Dazu gehören unter anderem die Anwendung der Quellensteuer bei Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die Definition und Besteuerung von Betriebsstätten, die Problematiken bei der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen und Themen rund um die steuerliche Ansässigkeit von natürlichen Personen.

Steuerliche Ansässigkeit von natürlichen Personen

Gemäß Artikel 2 des italienischen Einkommensteuergesetzes sind natürliche Personen in Italien steuerlich ansässig bzw. unbeschränkt steuerpflichtig, sofern eine der folgenden Voraussetzungen für den größten Teil des Jahres (mindestens 183 Tage) vorliegt:

  • Eintragung in das Melderegister einer italienischen Gemeinde
  • Zivilrechtlicher Wohnsitz in Italien
  • Zivilrechtlies Domizil in Italien

Steuerlich in Italien ansässige Personen sind dazu verpflichtet, ihr Welteinkommen in Italien versteuern zu lassen, also alle Einkommen unabhängig davon, ob diese im Inland oder im Ausland erzielt worden sind.

Unter der Annahme, dass eine natürliche Person in Italien als unbeschränkt steuerpflichtig gilt und gleichzeitig in einem anderen Staat unbeschränkt steuerpflichtig ist, findet für die endgültige Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und dem anderen Staat Anwendung.

Ob eine natürliche Person in Italien unbeschränkt steuerpflichtig ist, hängt von verschiedenen Sachverhalten ab und muss jeweils im Einzelfall überprüft werden.

Betriebsstättenproblematik:

Die Begründung von Betriebsstätten im internationalen Kontext soll meist vermieden werden, damit im In- oder Ausland keine Steuerpflicht entsteht. Neben der Steuerpflicht kommen weitere steuerliche Pflichten wie bspw. die Erstellung von Steuererklärungen und die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses der Betriebsstätte hinzu.

Das italienische Einkommenssteuergesetz definiert eine sog. materielle Betriebsstätte als eine feste Geschäftseinrichtung, über die das ausländische Unternehmen ganz oder teilweise seine Tätigkeit in Italien ausübt. Der Ausdruck „materielle Betriebstätte“ umfasst insbesondere:

  • einen Ort der Leitung
  • eine Zweigniederlassung
  • eine Geschäftsstelle
  • Büroräumlichkeiten
  • eine Fabrikationsstätte
  • eine Baustelle (sofern diese mindesten 3 Monate besteht – in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen wurde die Mindestdauer auf 12 Monate verlängert)

Mit dem Haushaltsgesetz von 2018 wurde die Neufassung des Art. 5 des OECD-Modells für Betriebsstätten in das italienische Recht umgesetzt. Demzufolge ist es für die Überprüfung des Bestehens einer sog. personellen Betriebsstätte (auch Vertreterbetriebsstätte genannt) in Italien nicht mehr erforderlich, dass der Arbeitnehmer/Vertreter die Befugnis hat, die gebietsfremde Gesellschaft mittels einer Vollmacht zu vertreten. Es reicht bereits aus, wenn der Vertreter im Auftrag des ausländischen Unternehmens eine entscheidende Rolle bei den Verhandlungen innehat bzw. bestimmte Tätigkeiten ausübt, die zum Vertragsabschluss führen.

Die Begründung einer Betriebsstätte laut den vorgenannten Kriterien ist hingegen weiterhin ausgeschlossen, wenn es sich um einen unabhängigen Vertreter, der im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit handelt.

Quellensteuer auf Dividenden (Mutter-Tochter-Richtlinie):

Dividenden, die an nicht in Italien ansässige Gesellschafter ausgeschüttet werden, unterliegen in Italien grundsätzlich einer Quellensteuer i.H.v. 26%. Sofern der Gesellschafter eine Gesellschaft mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat ist und der lokalen Körperschaftsteuer unterliegt findet gemäß Art. 27, Abs. 3-ter des DPR 600/73 ein reduzierter Quellensteuersatz i.H.v. 1,2% Anwendung.

Werden hingegen die Voraussetzungen der Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 2011/96/EU) erfüllt, kann der ausländische Dividendenempfänger eine vollständige Quellensteuerbefreiung beantragen bzw. steht dem Dividendenempfänger ein Erstattungsanspruch zu.

Ziel der Mutter-Tochter-Richtlinie ist es, die Besteuerung der laufenden Gewinnausschüttungen zwischen der Mutter- und der Tochtergesellschaft so zu regeln, dass die Ausschüttungen steuerneutral erfolgen können.

Der Dividendenempfänger muss die Anwendung des reduzierten Quellensteuersatzes bzw. die Nichtanwendung der Quellensteuer bei der italienischen Gesellschaft schriftlich beantragen und eine Ansässigkeitsbescheinigung vom ausländischen Finanzamt vorweisen.

Quellensteuer auf Zins- und Lizenzgebühren (Zins- und Lizenzrichtlinie):

Zinszahlungen, die an nicht in Italien ansässige Gesellschafter ausgeschüttet werden, unterliegen in Italien grundsätzlich einer Quellensteuer i. H. v. 26%.

Unter Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Italien und Drittländern kann der Quellensteuersatz auf Zinserträge in der Regel deutlich reduziert werden. Um in den Genuss der Quellensteuerreduzierung zu kommen, ist es notwendig, dass der Zinsempfänger der Nutzungsberechtigte (sog. beneficial owner) der Zinserträge ist. Der Zinsempfänger muss dies der italienischen Gesellschaft zeitlich vor der Auszahlung schriftlich bestätigen und zusätzlich eine Ansässigkeitsbescheinigung des ausländischen Finanzamtes einreichen.

Werden hingegen die Voraussetzungen der Zins- und Lizenz-Richtlinie (Richtlinie 2003/49/CE) erfüllt, kann der ausländische Dividendenempfänger eine vollständige Quellensteuerbefreiung beantragen bzw. steht dem Dividendenempfänger ein vollständiger Erstattungsanspruch zu.

Unser Ziel ist es, eine Doppelbesteuerung für unsere Mandanten zu vermeiden. Daher unterstützen wir sie bei der frühzeitigen Untersuchung ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten, um ggf. auf eine Doppelbesteuerung umgehend reagieren zu können.

Internationales Steuerrecht? Wir helfen Ihnen Doppelbesteuerung zu vermeiden.

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