Neuerungen kurz zusammengefasst:
1. Aufwertung des Anlagevermögens im Jahresabschluss zum 31.12.2020
2. Steuerguthaben auf den Miet- und Pachtzins für gewerbliche Immobilien um einen Monat verlängert
3. Aufschub der Steuerzahlungen
4. Erhöhung Limit steuerfreie Sachentlohnung an Mitarbeiter für das Jahr 2020
5. Einschränkung in Bezug auf die Besteuerung des „fringe benefit“ für Firmenwagen – Klärungen von Seiten des Finanzamtes
6. Verlustbeitrag für Unternehmen im Restaurantbereich
7. Steuerguthaben für Umbauarbeiten an gastgewerblichen Betrieben
8. Verlustbeitrag Unternehmen in historischen Ortszentren
1. Aufwertung des Anlagevermögens im Jahresabschluss zum 31.12.2020
Das Gesetzesdekret Nr. 104 vom 14. August 2020 „Decreto Agosto“, schafft für Unternehmen wieder die Möglichkeit das im Jahresabschuss zum 31.12.2019 ausgewiesene Anlagevermögen auf den Marktwert aufzuwerten. Hiervon ausgenommen sind Immobilien, die Gegenstand der eigenen Tätigkeit (z.B. Bauunternehmen, welches Immobilien baut und jene anschließend verkauft) darstellen.
Nach Jahren, in denen die Maßnahmen zur Aufwertung von Unternehmensgütern bei den Steuerzahlern keine Gunst aufgrund der hohen Ersatzsteuer und des zeitlichen Aufschubes der steuerlichen Wirkung der Abschreibungen gefunden hatten, stellt die neue Fassung der Aufwertung eine weitaus interessantere Option für die Steuerzahler dar. Neben den Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von Gesellschaften, die die internationalen Rechnungslegungsstandards anwenden) und den Personalgesellschaften, besteht auch für Einzelunternehmen (sowohl ordentliche als auch vereinfachte Buchhaltung) die Möglichkeit Unternehmensgüter aufzuwerten.
Nachstehend listen wir Ihnen die wichtigsten Eckdaten hinsichtlich der neuen Aufwertungsmöglichkeit auf:
• Im Gegensatz zu der bisherigen Fassung der Aufwertungsmöglichkeit kann der Steuerzahler die Aufwertung nur handelsrechtlich vornehmen. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, nur einzelne Anlagegüter aufzuwerten und demzufolge ist es nicht mehr zwingend notwendig, dass homogene Gruppen von Gütern aufgewertet werden müssen.
• Um die steuerliche Wirkung zu erlangen, ist sowohl für abschreibbaren als auch für nicht abschreibbaren Anlagegüter eine Ersatzsteuer i.H.v 3 % geschuldet (das Stabilitätsgesetz 2020 sah für die Aufwertung noch eine Ersatzsteuer von 12% bzw.10% vor)
• Die Ersatzsteuern kann maximal in drei gleichen Raten jeweils mit der Saldozahlung für die Steuererklärungen „Redditi“ 2021, 2022 und 2023 (bei einem mit dem Kalenderjahr übereinstimmenden Geschäftsjahr) an das Finanzamt abgeführt werden. Die erste Rate ist mit den Zahlungen laut der Steuerklärung „Redditi 2021“ am 30.06.2021 zu entrichten.
• Die Aufwertung kann ab dem Folgejahr und somit ab dem Geschäftsjahr 2021 steuerlich geltend gemacht werden (in Vergangenheit mussten die Steuerzahler bis zum 3. Folgejahr abwarten). In Bezug auf einen eventuellen Verkauf des aufgewerteten Anlagegutes bleibt die bisherige Bestimmung bestehen und demzufolge gilt die steuerliche Wirkung für die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes erst ab dem vierten Jahr (also ab dem Jahr 2024).
• Die Aufwertungsrücklage befindet sich unter Steueraussetzung und kann wie in Vergangenheit bei Entrichtung einer weiteren Ersatzsteuer in der Höhe von 10% freigestellt werden. Hiervon ausgenommen sind Personengesellschaften und Einzelunternehmen mit vereinfachter Buchhaltung. Für letztere ist eine Besteuerung der Rücklage im Falle einer Ausschüttung ausgeschlossen.
Neben der Stärkung des Eigenkapitals, welches durch die Aufwertung von Anlagegütern erzielt werden kann, sind noch weitere Punkte wie die Abdeckung der zukünftigen höheren Abschreibungen und die durch die Aufwertung entstehenden höheren Werte in Bezug auf die Berechnung der Mindesterlöse bei der Feststellung der sog. nicht operativen Gesellschaft zu beachtet. Die Aufwertung kann mittels einer der nachfolgenden drei Methoden berechnet werden:
1. Die Anschaffungskosten und der Abschreibungsfond werden verhältnismäßig aufgewertet
2. Es werden nur die Anschaffungskosten aufgewertet
3. Der Abschreibungsfond wird reduziert
Die kostenfreie Aufwertung zur Unterstützung Hotel und Thermalbetrieb, die bekanntlich mit dem Liquiditätsdekret eingeführt wurde, bleibt weiterhin bestehen.
2. Steuerguthaben auf den Miet- und Pachtzins für gewerbliche Immobilen um einen Monat verlängert
Mit dem Gesetzesdekret „Decreto Agosto“ wurde das Steuerguthaben in Bezug auf den Miet- und Pachtzins für gewerbliche Immobilien, welches mit dem Gesetzesdekret „Decreto Rilancio“ erweitert wurde, um einen Monat verlängert.
Demzufolge steht Unternehmen und Selbständigen, welche die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, ein Steuerguthaben im Ausmaß von 60% des für die Monate März, April, Mai und Juni 2020 (bei ausschließlich saisonal tätigen Beherbergungsbetrieben wird der Bezugszeitraum auf April, Mai, Juni und Juli verschoben) bezahlten Mietzinses zu:
• die Erträge oder Vergütungen müssen < als 5 Mio. Euro sein
• ein Umsatzrückgang von mindestens 50% der Monate März, April und Mai 2020 gegenüber demselben Monat des Vorjahres (also 2019)
Das Steuerguthaben steht auch Unternehmen zu, die in den oben genannten Monaten keinen Umsatzrückgang verzeichnet haben, sofern diese Ihren Sitz in Gebieten haben in denen vor Ausbruch der Pandemie Covid-19 ein Notstand erklärt wurde. Nachdem aufgrund von mehreren außerordentlichen Wetterereignissens mit außergewöhnlichen Niederschlägen ganz Südtirol seit Oktober 2018 als Notstandsgebiet eingestuft wurde, ist kein Umsatzrückgang erforderlich, um das Steuerguthaben beanspruchen zu können. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle Unternehmen die weniger als 5. Mio. Euro Erträge aufweisen und Ihren Sitz in Südtirol haben, das Steuerguthaben in Anspruch nehmen können.
3. Aufschub der Steuerzahlungen
Artikel 98 des Gesetzesdekrets „Decreto Agosto“ sieht einen Aufschub der Ende November 2020 fälligen Vorauszahlung in Bezug auf Unternehmen und Freiberufler vor. Um den Aufschub der Vorauszahlung beanspruchen zu können, müssen die Unternehmen und Freiberufler folgenden Voraussetzungen aufweisen:
• eine Tätigkeit ausüben, für die die Zuverlässigkeitsindizes ISA erlassen wurden
• einen Umsatz von weniger als 5.164.569 Euro erwirtschaften
• der Umsatz in Bezug auf das erste Halbjahr 2020 muss geringer als 33% als jener im ersten Halbjahr 2019 sein
Eben genannte Unternehmen können die 2. Vorauszahlung in Bezug auf das Jahr 2020 ohne Bezahlung von Zinsen bis zum 30. April 2021 aufschieben.
4. Erhöhung Limit steuerfreie Sachentlohnung an Mitarbeiter für das Jahr 2020
Das Gesetzesdekret „Decreto Agosto“ sieht ausschließlich für das Jahr 2020 eine Erhöhung des Limits für die steuerfreien Zuwendungen von Gütern und Dienstleistungen an Mitarbeiter vor. Das bisherige Limit im Ausmaß von 258,23 Euro wird verdoppelt und auf 516,46 Euro angehoben. Die Unternehmen und die Freiberufler können ihren Mitarbeitern für das Jahr 2020 steuerfreie Sachentlohnungen in der Höhe von 516,46 zuweisen. Die Sachentlohnungen können auch in Form von Gutscheinen gewährt werden. Die Zuweisung von Geldmitteln ist nicht steuerbefreit. Die steuerfreie Sachentlohnung kann auch nur einzelnen Mitarbeitern zugestanden werden und muss somit nicht zwingend an alle Mitarbeiter derselben Kategorie gewährt werden. Sollte das Limit von 516,46 Euro überschritten werden, muss der Mitarbeiter die gesamte erhaltene Sachentlohnung und nicht nur den Betrag, welcher die 516,46 Euro überschreitet, versteuern. Bei dem Begünstigten der Sachentlohnung muss es sich nicht ausschließlich um den Mitarbeiter handeln, sondern es könnte auch seine Ehefrau oder seine Kinder sein.
5. Einschränkung in Bezug auf die Besteuerung des „fringe benefit“ für Firmenwagen – Klärungen von Seiten des Finanzamtes
Wie bereits in unserem Rundschreiben Nr. 4 mitgeteilt, wurden mit dem Stabilitätsgesetz 2020 eine Erhöhung des für die den Arbeitnehmern auch privat bereitgestellten Firmenwagen eingeführt. Für die den Angestellten ab dem 01.07.2020 zugewiesenen Firmenwagen ändert sich der Betrag des Sachbezuges (sog. „fringe benefit“), bemessen auf die Kilometerleistung von 15.000 km (bis zum 30.06.2020 – 30% und somit 4.500 Kilometer des jährlichen festgesetzten ACI-Tarif), je nach Schadstoffausstoß (CO2) des Fahrzeuges, wie folgt:
CO2 – Ausstoß:
von höchstens 60 g/km 25% (ab 01.07.2020) 25% (ab GJ 2021); zwischen 60 g/km und 160 g/km 30% (ab 01.07.2020) 30% (ab GJ 2021); zwischen 160 g/km und 190 g/km 40% (ab 01.07.2020) 50% (ab GJ 2021); über 190 g/km 50% (ab 01.07.2020) 60% (ab GJ 2021)
In diesem Zusammenhang hat das Finanzamt mit dem Beschluss Nr. 46/E vom 14. August 2020 Klarstellungen veröffentlicht. Die Neuregelung des Stabilitätsgesetzes enthält bzgl. dem zeitlichem Geltungsbereich eine ungenaue Formulierung, und zwar hinsichtlich der Zuweisung von neu zugelassenen Firmenwagen, welche ab dem 01.07.2020 vertraglich dem Mitarbeiter zugewiesen werden. Das Finanzamt erteilt die Auskunft, dass zum 01.07.2020 beide Voraussetzungen gegeben sein müssen, und zwar, die Neuzulassung des Firmenwagens und die vertragliche Zuweisung an den Mitarbeiter. Wird somit ein Fahrzeug ab dem 01.07.2020 neuzugelassen und dem Mitarbeiter ab diesem Datum vertraglich zur Verfügung gestellt, finden die neuen Bestimmungen Anwendung. Das Stabilitätsgesetz enthält auch eine Übergangsbestimmung, und zwar jene der zugewiesenen Firmenwagen bis zum 30.06.2020. Für die bis zum 30.06.2020 zugelassenen und dem Mitarbeiter zugewiesenen Fahrzeugen findet noch die vorherige Bestimmung Anwendung. Dies bedeutet jedoch, dass für die bis zum 30.06.2020 zugelassenen Fahrzeuge, welche ab dem 01.07.2020 den Mitarbeitern zugewiesen werden, weder die vorherige Bestimmung (30% auf die Kilometerleistung von 15.000 km), noch die neuen Bestimmungen (variabler Prozentsatz je nach Schadstoffausstoß) verwendet werden kann. Ein klassisches Beispiel ist die Zuweisung eines gebrauchten Firmenwagens an einen neuen Mitarbeiter, für welchen weder die alte noch die neue Bestimmung Anwendung findet. In diesem Fall muss lt. Auskunft des Finanzamtes auf die allgemeinen Grundsätze über die Ermittlung des Sachbezuges abgestellt werden und demzufolge muss der Sachbezug lt. dem aktuellen Marktwert ermittelt werden. Über die Ermittlung des Marktwertes gibt das Finanzamt keine Klärungen ab und verweist allgemein darauf, dass der Marktwert nach objektiven und nachweisbaren Grundsätzen ermittelt werden muss, um die private von der betrieblichen Nutzung zu trennen.
6. Verlustbeitrag für Unternehmen im Restaurantbereich
Das Gesetzesdekret „Decreto Agosto“ sieht eine sehr komplexe Bestimmung für Unternehmen im Restaurantsektor vor. Unternehmen, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen steht ein Verlustbeitrag für den Kauf von Produkten (inkl. Weinbauprodukten) von landwirtschaftlichen und Ernährungsmittelketten (filiere agricole e alimentari), auch mit DOP und IGP Siegel zu:
• die vorwiegende Tätigkeit liegt im Restaurantsektor
• weisen einen der folgenden ATECO-Tätigkeitskodexe auf: Zubereitung und Verabreichung von Speisen (56.10.11), Mensen (56.29.10) oder Dauer- Cateringservice auf vertraglicher Grundlage (56.29.20)
• sind zum 15.08.2020 aktiv
• Umsatzrückgang von mehr als 25%. Diesbezüglich wird der durchschnittliche Umsatz der Monate März bis Juni 2020 und der Monate März bis Juni 2019 miteinander verglichen. Für Unternehmen, welche Ihre Tätigkeit mit 01.01.2019 begonnen haben, muss kein Umsatzrückgang nachgewiesen werden.
Die Durchführungsbestimmungen zum Verlustbeitrag werden mit einem Ministerialdekret erlassen, welches auch die genauen Anwendungsrichtlinien beinhalten wird. Es muss ein Antrag in telematischer Form gestellt werden, welcher eine Vorauszahlung in der Höhe von 90% des Rechnungsbetrages der Lieferanten vorsieht. Nach erfolgter Zahlung der Rechnung durch das Unternehmen, welche nicht in bar erfolgen darf, wird der restliche Betrag im Ausmaß von 10% ausbezahlt. Der Verlustbeitrag ist für die Zwecke der Einkommenssteuern nicht steuerpflichtig und unterliegt somit weder der IRPEF/IRES noch der IRAP. Der Verlustbeitrag ist nicht mit dem Verlustbeitrag für Unternehmen kumulierbar, welche ihre Tätigkeit in historischen Ortszentren ausüben und von einem massiven Ausbleiben von ausländischen Touristen gekennzeichnet sind. Für den Verlustbeitrag werden Geldmittel in der Höhe von 600 Millionen Euro bereitgestellt. Wie bereits erwähnt ist die Bestimmung sehr komplex und deshalb muss auf die Durchführungs- und Anwendungsbestimmungen abgewartet werden.
7. Steuerguthaben für Umbauarbeiten an gastgewerblichen Betrieben
Im Gesetzesdekret „Decreto Agosto“ ist eine Neuauflage des Steuerguthabens für die Umbauarbeiten von gastgewerblichen Betrieben, welcher mit dem Artikel 10 des Gesetzesdekret Nr. 83 vom 31.05.2014 eingeführt worden ist, vorgesehen. Förderungsfähig sind die getätigten Ausgaben für außerordentliche Instandhaltungsarbeiten, Wiedergewinnungsarbeiten und bauliche Umgestaltung im Sinne des Art. 3, Absatz 1, Buch. b), c) und d) des DPR 380/2001, die Beseitigung von architektonischen Hindernissen in Konformität des Gesetzes Nr. 13/1989 und des Ministerialdekretes für öffentliche Arbeiten Nr. 326 vom 14.06.1989, sowie von Arbeiten für die Erhöhung der Energieeffizienz und der Ankauf von Möbeln und Einrichtungsgegenständen. Die Höhe des Steuerguthabens beträgt 65% der förderungsfähigen Kosten, welche in den Jahren 2020 und 2021 getätigt werden. Der Geltungsbereich wurde auf Betriebe, welche eine Urlaub auf dem Bauernhof Tätigkeit im Sinne des Gesetzes Nr. 96/2006 und dazugehörigen regionalen Gesetzen ausüben, sowie auf Thermalbäder im Sinne des Art. 3 des Gesetzes Nr. 323/2000 und auf Beherbergungsbetriebe, welche ihre Tätigkeit im Freien ausüben, ausgedehnt.
Um zu erfahren ob es in diesem Zusammenhang wiederum einen sogenannten „Click day“ geben wird, welcher nach dem Prinzip der chronologischen Reihenfolge funktioniert und nur jene Unternehmen das Steuerguthaben in Anspruch nehmen können, welche den Antrag bis zur Erschöpfung der vorgesehenen Geldmittel eingereicht haben, muss auf weitere Klärungen des zuständigen Ministeriums abgewartet werden.
8. Verlustbeitrag Unternehmen in historischen Ortszentren
Für Unternehmen in den Innenstädten (Zone A oder gleichgestellte Zonen), welche im Handel und im Tourismus tätig sind, sieht das Gesetzesdekret einen Verlustbeitrag für den Monat Juni 2020 vor. Begünstigt sind nur jene Unternehmen, welche sich in den Innenstädten der Provinzhauptstädte oder in den Großstädten (città metropolitane) befinden. Für die Provinzhauptstädte gilt, dass die Nächtigungsanzahl ausländischer Touristen mehr als drei Mal so viel wie die Einwohnerzahl ausmachen muss. In den Großstädten hingegen muss jene Anzahl größer als der der Einwohnerzahl sein. Die Bestimmung gilt auch für Unternehmen, die einen öffentlichen Personentransport ausüben und der keinen Liniendienst entspricht. Für jene Unternehmen kann die Tätigkeit im ganzen Gemeindegebiet der obgenannten Städte ausgeübt werden.
Um in den Anspruch des Verlustbeitrages zu kommen muss der Umsatz vom Monat Juni 2020 um mehr als ein Drittel in Bezug auf den Monat Juni 2019 gesunken sein. Der Verlustbeitrag ist dann wiederum gestaffelt und beträgt 15% bis zu einem Jahresumsatz von 400.000,00 Euro, 10% bis für einem Jahresumsatz größer als 400.000,00 Euro und bis zu einer Million Euro, 5% für einen Jahresumsatz, welcher größer als eine Million Euro ist, berechnet auf den Differenzbetrag zwischen dem Juni Umsatz des Jahres 2020 und des Juni Umsatzes des Jahres 2019. Der Mindestbetrag des Verlustbeitrages beträgt für natürliche Personen 1.000,00 Euro und für Gesellschaften 2.000,00 Euro. Der Maximalbetrag des Verlustbeitrages beträgt 150.000,00 Euro. Der Verlustbeitrag steht auch Unternehmen zu, welche die Tätigkeit erst ab dem 01. Juli 2019 begonnen haben.
Der Antrag muss in telematischer Form beim Finanzamt eingereicht werden und die anschließende Auszahlung erfolgt direkt auf das Bankkonto des Begünstigten. Der Verlustbeitrag unterliegt weder der Einkommen- noch der Körperschaftsteuer IRPEF/IRES/IRAP und ist nicht mit dem Verlustbeitrag für Unternehmen im Restaurantbereich kumulierbar.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, können sie sich jederzeit gerne bei uns melden.
Mit den besten Grüßen
Michael Vaia & Gabriel Maurer